Schlagwort: GDNG

pfad

Folge #153 – Referentenentwürfe

Das Gesundheitsministerium hat die Referentenentwürfe zu den Gesetzten DigiG und GDNG schon seit ein paar Tagen veröffentlicht. Die Diskussion der Fachleute ist bereits im vollen Gange. Die eHealth-Gemeinde hat schon geschrieben, gezwitschert und gepodcastet zu dem Thema. Wir schließen uns dieser Debatte gerne an und diskutieren fleißig mit. Vorerst geben Renato und Bernhard aber vor allem einen Überblick darüber, was in den Referentenentwürfen genau drin steht. Sie erläutern, was uns zukünftig in den Bereichen Digitale Gesundheit und Gesundheitsdatennutzung blüht.

 

Referentenentwurf DigiG: https://www.ehealth-podcast.de/wp-content/uploads/2023/07/eHealth-Podcast-Folge-153.mp3

Referentenentwurf GDNG: https://www.kv-thueringen.de/fileadmin/media2/Kommunikation/kvticker/Anhaenge/KW_25_23/Referentenentwurf_GDNG.pdf

Play
Weiterlesen
pfad

Folge #147 – Digitalgesetz und Gesundheitsdatennutzungsgesetz

Wenn das Bundesgesundheitsministerium seine Gesundheitsstrategie vorstellt und zwei wichtige Gesetze rund um das Thema eHealth ankündigt, dann müssen wir vom eHealth-Podcast natürlich auch unseren Senf dazu geben. Konkret geht es um das Digitalgesetz und das Gesundheitsdatennutzungsgesetz. Gesundheitsminister Lauterbach hat beide Gesetze in einer Pressekonferenz vorgestellt. Und beide Gesetze bringen Neuerungen, auf die viele gewartet haben. Denn neben einer Opt-Out-Lösung für die elektronische Patientenakte, soll jetzt auch die gematik neu aufgestellt werden. Auch für die forschenden Institutionen und Firmen ist etwas in der Wundertüte.
Es kommt also neuer Schwung in das Digitalisierungs- und Telematik-Projekt. Renato und Christian stellen die einzelnen Punkte vor, geben einen Überblick über alles, was sich in Zukunft ändern soll und bewerten das Ganze natürlich auch.

Anmerkung: Ein netter und aufmerksamer Hörer hat uns darauf aufmerksam gemacht, dass in ca. in Minute 21 der Begriff “Pseudonomisierung” falsch genutzt wurde. Gemeint war mit der missverständlichen Passage, dass durch die „Forschenden“ keine Rückschlüsse auf die Probanden/Menschen gezogen werden können. Diese Rückverfolgbarkeit wird/sollte bei dem neu zu gründenden Institut liegen, sodass die Daten natürlich pseudonomisiert sind, sich aber für die Forschenden „anonym darstellen“, ergo für diese nicht rückschließbar sind. Sollte dann eine etwaige Depseudonomisierung notwendig sein, würde das auch über dieses Institut laufen (z.B. wenn es ethisch nicht vertretbar wäre, die Probanden/Menschen bei neuen Erkenntnissen nicht auf etwas hinzuweisen, siehe damals Lipobay).

Shownotes:

 

Play
Weiterlesen